Allgemeine 
Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, Reparaturen, Diagnosen, mobilen
Einsätze und Lieferungen des Auftragnehmers.
1.2 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

2. Kostenvoranschlag und Vertragsabschluss
2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
2.2 Sie enthalten eine kaufmännisch und technisch übliche Aufschlüsselung der voraussichtlichen Leistungen.
2.3 Der Aufwand für Erstellung, Fahrten, Diagnose oder Demontage wird nach gültigem Stundensatz verrechnet und bei
Auftragserteilung anteilig angerechnet.
2.4 Kostenvoranschläge sind freibleibend, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
2.5 Mündliche oder telefonische Aufträge gelten als verbindlich.

3. Tauschaggregate
3.1 Tauschpreise basieren auf der Annahme, dass beigestellte Altteile aufbereitungsfähig und frei von ungewöhnlichen
Schäden sind.
3.2 Nicht aufbereitbare Teile werden nachverrechnet.

4. Probefahrten
4.1 Der Auftrag umfasst die Ermächtigung zu notwendigen Probe-, Test- und Überstellungsfahrten.
4.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Fahrzeug verkehrssicher und zugelassen ist.

5. Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.
5.2 Skonti gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
5.3 Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
5.4 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von mindestens 12 % p. a. verrechnet.
5.5 Alle Kosten der Forderungsgeltendmachung trägt der Auftraggeber.
5.6 Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen nicht abgetreten werden.

6. Anfahrt, mobile Einsätze und Arbeitszeit
6.1 Anfahrten werden nach gültigem Kilometersatz verrechnet.
6.2 Die während der An- und Abfahrt anfallende Arbeitszeit des Technikers wird gesondert als Arbeitszeit verrechnet.
6.3 Wartezeiten oder Verzögerungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, gelten als Arbeitszeit.
6.4 Mobile Einsätze erfolgen ausschließlich nach Vereinbarung und sind kostenpflichtig.

7. Preisstruktur und Kalkulation
7.1 Es gelten die jeweils aktuellen Stundensätze, Pauschalen und Kilometersätze.
7.2 Diese Preisstruktur gilt einheitlich für alle Kunden und ist Vertragsbestandteil.
7.3 Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

8. Leistungsnachweise und Dokumentation
8.1 Leistungen werden durch Arbeitsberichte, Fahrzeuglisten, Kennzeichenaufstellungen und/oder Bilddokumentationen
nachgewiesen.
8.2 Diese Nachweise bilden die Grundlage der Rechnungslegung.
8.3 Einwendungen sind innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu erheben.

9. Nacharbeit, Nachkontrolle und Gewährleistung
9.1 Nacharbeiten, Funktionskontrollen oder erneute Überprüfungen erfolgen grundsätzlich im Betrieb des
Auftragnehmers.
9.2 Eine mobile Nacharbeit vor Ort erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und ist kostenpflichtig, sofern kein
gesetzlicher Gewährleistungsfall vorliegt.
9.3 Der Auftraggeber hat den Reparaturgegenstand zur Nachbesserung zu überstellen, sofern dies zumutbar ist.
9.4 Stellt sich heraus, dass der beanstandete Mangel nicht vom Auftragnehmer verursacht wurde (z. B. Bedienfehler, Folgeschäden, Drittarbeiten), werden sämtliche Aufwendungen verrechnet.
9.5 Gewährleistungsarbeiten erfolgen ausschließlich für jene Leistungen, die der Auftragnehmer selbst erbracht hat.

10. Diagnose- und Fehlersuchkosten
10.1 Diagnose-, Prüf- und Fehlersucharbeiten sind kostenpflichtig, unabhängig davon, ob anschließend ein
Reparaturauftrag erteilt wird.
10.2 Dies gilt auch für Demontagen, die zur Feststellung eines Schadens erforderlich sind.

11. Beigestellte Teile / Fremdteile
11.1 Für vom Auftraggeber beigestellte Teile übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, keine Gewährleistung und
keine Funktionsgarantie.
11.2 Schäden, Mehraufwand oder Folgeschäden durch Fremdteile werden dem Auftraggeber verrechnet.
11.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Montage abzulehnen, wenn Teile sicherheitsrelevant oder ungeeignet sind.

12. Abstellung von Fahrzeugen
12.1 Wird ein Fahrzeug nicht am Tag der Fertigstellungsmitteilung abgeholt, wird ab dem Folgetag eine Stellgebühr laut
Aushang verrechnet.
12.2 Nach 30 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Auftraggebers zu verwahren oder
zu überstellen.

13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
13.2 Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Weiterveräußerte Ware gilt als an den Auftragnehmer abgetreten.

14. Zurückbehaltungsrecht
14.1 Der Auftragnehmer hat ein Zurückbehaltungsrecht am Reparaturgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller
Forderungen.

15. Behelfsreparaturen
15.1 Behelfsmäßige Instandsetzungen werden ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers
durchgeführt.
15.2 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bei behelfsmäßigen Reparaturen nur eine den Umständen
entsprechende, eingeschränkte Haltbarkeit erwartet werden kann.
15.3 Für Folgeschäden, die aus der Natur einer Behelfsreparatur entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern kein
grobes Verschulden vorliegt.
15.4 Eine Behelfsreparatur stellt keine vollwertige Instandsetzung dar und ersetzt keine fachgerechte Reparatur.

16. Datenschutz und Dokumentation
16.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Auftragserfüllung.
16.2 Bilddokumentationen (z. B. Schäden, Kennzeichen, Bauteile) dürfen zur Dokumentation, Beweissicherung und
Rechnungslegung verwendet werden.
16.3 Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Kommunikation (E-Mail, SMS, WhatsApp) zu.

17. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
17.2 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
17.3 Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Unternehmens.

18. Konsumentenschutz
18.1 Für Verbraucher gelten diese Bestimmungen nur insoweit, als sie nicht gegen zwingende Bestimmungen des
KSchG verstoßen.

19. Salvatorische Klausel
19.1 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
19.2 Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am
nächsten kommt.

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